Armin Theisen

Feuerungsanlagen wie z.B Gasheizungen, Raumheizer, Zentralheizungen mit Öl oder Gas, Brennwertanlagen aber auch Ölöfen, Kaminöfen, Holzöfen müssen nach

Landesrecht ( LBO ) durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden.

Dies kann vor allem auch in Versicherungstechnischer Hinsicht im Falle eines Schadensfalles dazu führen, daß es zu einem Versicherungsausschluss führen kann.

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Melden Sie daher Feuerungsanlagen in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig an.